INFORMATIONEN

COVID-19 ist ein Virus, den wir sehr ernst nehmen. Gerade ältere und kranke Menschen zählen zur Risikogruppe und müssen deshalb besonders geschützt werden. Aus diesem Grund besuchen wir Sie und Ihre Angehörigen zum Erstgespräch in Ihrem Haushalt nur mit Maske und Desinfektionsmittel. Zudem halten wir insbesondere zu den Patienten ausreichend Abstand. Dies dürfen Sie bitte nicht als Mangel an Respekt interpretieren. Im Gegenteil – um Sie und Ihre Familie zu schützen, möchten wir uns an alle nötigen Vorkehrungen halten. Alternativ bieten wir Ihnen auch an das Erstgespräch per Videotelefonat durchzuführen. So haben Sie die Möglichkeit uns virtuell durch Ihren Haushalt zu
führen. Auch so können wir uns einen guten Eindruck der Lebenssituation und der vorhandenen Geräte (wie Badewannen- oder Treppenlift, Krankenbett etc.) machen.

Bevor wir eine Pflegekraft zu Ihnen nach Hause senden, müssen sie sich verpflichtend einem COVIDTest unterziehen. Dieser darf nicht älter als  48 Stunden sein. Während der Wartezeit bis das Testergebnis feststeht, wird die Pflegekraft bei uns untergebracht und verlässt das Haus nicht, um auszuschließen, dass sie sich zwischenzeitlich infiziert. Auch wird das Pflegepersonal direkt bis vor Ihre Haustüre chauffiert, um unnötige Kontakte zu vermeiden. Die Arbeit am bzw. mit dem Patienten wird mit Maske und desinfizierten Händen ausgeführt. Weitere Maßnahmen  setzen wir gerne in Absprache mit Ihnen um. Denn die Gesundheit unserer Patienten ist für uns das Wichtigste!

Der Pflegegrad entscheidet, welche Zuschüsse ein Patient durch seine Pflegekasse erhält. Mit zunehmender Einschränkung der Selbständigkeit und Alltagskompetenz steigt die Höhe der Geldund Sachleistungen. Ein Recht auf Pflegeleistungen haben Menschen mit körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen. Je nach Schwere erhalten sie im Rahmen einer Pflegebegutachtung einen der Pflegegrade 1 bis 5. Wer Geld- oder Sachleistungen für sich oder einen pflegebedürftigen Angehörigen beziehen möchte, muss zunächst einen Antrag auf Pflegegrad stellen.

Quelle: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/

Der Pflegegrad kann auf verschiedenen Wegen beantragt werden – telefonisch, schriftlich oder über einen Pflegestützpunkt. Welche Pflegekasse für Sie oder Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Wenn Sie telefonisch oder schriftlich per Brief mit Ihrer Pflegekasse Kontakt aufnehmen, erhalten Sie anschließend einen Antrag per Post, welchen Sie ausfüllen und unterschrieben an die Pflegekasse zurücksenden müssen. Alternativ können Sie auch persönlich einen Pflegestützpunkt besuchen und dort einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Dort erhalten Sie alle wichtigen Informationen, Antragsformulare und konkrete Hilfestellungen rund um die Pflege. Wo sich der nächste Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe befindet, erfahren Sie im Zentrum für Qualität in der Pflege (kurz: ZQP).

Nach der Antragsstellung kommt im nächsten Schritt ein Gutachter auf Sie zu, mit dem Sie einen persönlichen Termin zur Begutachtung vor Ort vereinbaren. Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) ermitteln bei gesetzlich oder die MEDICPROOF GmbH bei privat Versicherten den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen ggf. Einen Pflegegrad. Letztlich entscheidet die Pflegekasse des Antragstellers über die Genehmigung des Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegeleistungen. Sie ist verpflichted Ihnen innerhalb von fünf Wochen mitzuteilen, ob und welcher Pflegegrad anerkannt wird.

Quelle: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/beantragen/

Pflegegrade Geldleistung (ambulant) Sachleistung (ambulant)
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro
  1. Achten Sie auf solide bzw. gute Deutschkenntnisse Ihrer Pflegekraft. Denn die gute Kommunikation / Verständigung zwischen Patient/in und Pfleger/in ist ein Grundsatz.
  2. Lassen Sie sich die A1 Bescheinigung oder ggf. sogar den Arbeitsvertrag der Pflegekraft vorzeigen. So können Sie sicher sein, dass das Personal legal beschäftigt ist.
  3. Fragen Sie sich, wie viel Ihnen die Arbeitsleistung Ihrer Pflegekraft tatsächlich wert ist. Wenn die Dienstleistung zu günstig angeboten wird, können Sie davon ausgehen, dass es sich um keine 100% legale Beschäftigung der Mitarbeiter handelt.
  4. Achten Sie darauf, dass Sie eine professionelle Agentur an Ihrer Seite haben, die Sie im Falle eines Notfalls jederzeit kontaktieren können.
  5. Verschaffen Sie sich im Voraus einen Eindruck der Pflegekraft (Lebenslauf, Foto oder im besten Fall sogar ein Videocall). Denn neben den fachlichen Kenntnissen ist auch die Sympathie zwischen Patient/in und Pfleger/in sehr wichtig. Schließlich verbringen sie sehr viel Zeit miteinander.

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit sie für eine kurze Zeit (maximal 8 Wochen pro Jahr) stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen. Der Antrag bei der Pflegekasse muss gestellt werden, bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Einrichtung, die die Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Die Kasse kann Sie dabei unterstützen und Ihnen Auskunft geben welche Häuser zugelassen sind. Die Pflegekasse übernimmt Kosten in Höhe von maximal 1.612 € für acht Wochen im Jahr. Mit jedem Jahreswechsel entsteht der Anspruch neu.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zuhause/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-13923

Hat die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage die Pflege durchzuführen, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Dies gilt, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html

Ambulante Intensivpflege ist die Versorgung von schwerstpflegebedürftigen Menschen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen außerhalb einer Klinik. Die Patienten werden rund um die Uhr von examinierten Pflegefachkräften, die oft noch eine zusätzliche Ausbildung haben, betreut. Dies kann sowohl zu Hause, in einer betreuten Wohngemeinschaft oder in einer stationären Pflegeeinrichtung stattfinden.

Quelle: https://www.pflege.de/altenpflege/intensivpflege/

Wir empfehlen Ihnen sich bei der Anreise der Pflegekraft ausgewählte Dokumente vorzeigen zu lassen, damit Sie sicher sein können, dass die Pflegekraft legal beschäftigt ist. Dazu zählen unter anderem ein gültiger Arbeitsvertrag, die A1 Bescheinigung zur kurzzeitigen Entsendung ins Ausland und die Sozialversicherungskarte.

  • Der Patient befindet sich in seiner gewohnten Umgebung und muss sich nicht umgewöhnen. Im Haushalt des Patienten wird nichts verändert, alles bleibt so wie es ist.
  • Die Angehörigen können den Kontakt zum Patienten wie bisher pflegen und müssen keine
  • Besuchszeiten einhalten oder lange Fahrtwege auf sich nehmen.
  • Die Pflege, Betreuung und Haushaltsführung erfolgen genau nach den Wünschen des Patienten – mit viel Geduld und ohne zeitlichen Druck.
  • Eine Betreuung zu Hause ist günstiger als eine Unterbringung in einem Pflegeheim.

In vielen Fällen können Sie die Kosten für eine Betreuung zu Hause steuerlich geltend machen.  Insgesamt kann ein Betrag von bis zu 4.000 € pro Jahr geltend gemacht werden, sobald ein  Pflegegrad vorliegt. Kontaktieren Sie dazu am besten Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.

In bestimmten Fällen ist auch eine Kostenübernahme durch das Grundsicherungs- bzw. Sozialamt  möglich.

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/p/pflegekosten/

Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als  Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen,  erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person  wiederherstellen sollen (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). Ziel solcher Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-derpflege/wohnumfeldverbessernde-massnahmen.html

Als Vermittlungsagentur von Pflegepersonal liegt es uns am Herzen, dass sich unsere Kunden gut betreut fühlen. Genauso möchten wir aber auch, dass sich unsere Pflegekräfte bei Ihnen wohlfühlen. Deshalb bitten wir Sie unseren Pfleger/innen ein eigenes Zimmer bereit zu stellen, damit sie sich in ihrer arbeitsfreien Zeit zurückziehen können. Auch sollten sie morgens, mittags und abends angemessene Mahlzeiten in Ihrem Haushalt zu sich nehmen dürfen. Eine Internetverbindung ist ebenfalls wünschenswert, damit sie ihre Familie und Freunde im Heimatland kontaktieren können.

Eine Pflegekraft bleibt mindestens 6 Wochen bis maximal 6 Monate in Ihrem Haushalt. Erfahrungsgemäß empfehlen wir einen Wechsel der Pflegekräfte alle 2 bis 3 Monate. Die Organisation von An- bzw. Abreise der Pflegekräfte wird von uns übernommen. Einen Tag werden die Pflegekräfte gemeinsam in Ihrem Haushalt verbringen, sodass die neue Pflegekraft entsprechend eingearbeitet werden kann. Wir bemühen uns sehr für Sie ein Tandem aus zwei sich abwechselnden Personen zu spannen, sodass Sie sich nicht ständig an neue Pflegekräfte in Ihrem Haushalt gewöhnen müssen.

Vertraglich besteht eine Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsende. Es ist kein Kündigungsgrund anzugeben.

Abhängig von der Qualität des Pflegeheims und dem Personalschlüssel beträgt die Selbstbeteiligung für einen Patienten mit Pflegegrad 3 ca. 3.500 €. Eine Rundum-Betreuung durch eine Pflegekraft zu Hause kostet hingegen im Durchschnitt ca. 2.500 €. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen (Geld- und Sachleistungen) der Pflegekasse und können die Kosten für die Pflege auch steuerlich geltend machen.